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DGUV Regel 100-500 2.28 (BGR 500 2.28): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.28: Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe

Die Unternehmensleitung hat u. a. dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Trocknern genügend Luftausgleich sichergestellt ist. Die vom Trockner angesaugte Raumluft soll möglichst frei von Lösemitteldämpfen sein.

Bestellnummer:

BGR 500 2.28

Themen:

Brand- und Explosionsschutz, Gefahrstoffe, Maschinen und Anlagen

Medienart:

DGUV Regeln

Branchen:

Feinmechanik, Oberflächenbehandlung

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
1,50 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

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