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DGUV Vorschrift 32 (BGV C16): Kernkraftwerke

Das Betreiben eines Kernkraftwerkes umfasst hier alle Tätigkeiten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, wie auch die Arbeiten, die in einer stillgelegten Anlage notwendig sind, und alle geplanten Tätigkeiten zur Störfallbeherrschung und zur Störfallfolgenbeseitigung.

Bestellnummer:

BGV C16

Themen:

Gefahrstoffe, Maschinen und Anlagen, Persönliche Schutzausrüstungen, Strahlung, ionisierende

Medienart:

DGUV Vorschriften

Branchen:

Energie- und Wasserwirtschaft, Kraftwerke

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
1,00 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

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Weitere Informationen

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind verbindliche Rechtsnormen, die von der BG ETEM und den anderen Unfallversicherungsträgern gemäß § 15 SGB VII erlassen werden. In  Fachbereichen unter Mitwirkung der DGUV erarbeiten die Unfallversicherungsträger die UVVen und kommen damit ihrem Präventionsauftrag (§ 14 SGB VII) nach.