Sicherheitsbeauftragte
Bestellnummer:
JB017
Themen:
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz organisieren, Rechtsgrundlagen
Medienart:
Broschüren
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Führungskräfte, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), Sicherheitsbeauftragte, Unternehmerinnen und Unternehmer
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Weitere Informationen
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten hängt seit der zum 29. Mai 2026 in Kraft getretenen Änderung des §22 SGB VII stärker von der tatsächlichen Gefährdung im Betrieb ab. In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ist die Bestellung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben.
- Für Unternehmen bis 20 Beschäftigte besteht nach wie vor keine Pflicht.
- Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht keine Pflicht, außer bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit.
- Bei 50 bis 249 Beschäftigten muss mind. ein/e Sicherheitsbeauftragte/r bestellt werden, bei erhöhten Risiken entsprechend mehr.
- An Betrieb mit mind. 250 Beschäftigten gelten wie bisher die Kriterien nach §20 DGUV Vorschrift 1.
Aber auch in kleineren Betrieben hat sich die oder der Sicherheitsbeauftragte bewährt. Er oder sie entlastet die Unternehmerin oder den Unternehmer und erhöht die Akzeptanz des Arbeitsschutzes bei den Beschäftigten. Alle Betriebe können Mitarbeitende von ihrer BG oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen, auch, wenn sie zur Ernennung nicht verpflichtet sind. Als Sicherheitsbeauftragte/r sollte eine erfahrene Kollegin bzw. ein erfahrener Kollege ausgewählt werden. Eine schriftliche Vorlage für die Bestellung befindet sich z.B. im Anhang zum "Unternehmerhandbuch - Arbeitsschutz im Kleinbetrieb" (D040)
