DGUV Regel 112-194 (BGR 194): Benutzung von Gehörschutz
Aus dem Inhalt: Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) zur Verfügung gestellt und von den Lärmexponierten bestimmungsgemäß benutzt werden (Rangfolge: TOP).
Bestellnummer:
112-194
Themen:
Lärm, Persönliche Schutzausrüstungen
Medienart:
DGUV Regeln
Zielgruppen:
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Unternehmerinnen und Unternehmer, Führungskräfte
Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €