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DGUV Regel 100-500 2.1 (BGR 500 2.1): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.1: Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung

Handschuhe dürfen nicht getragen werden bei Arbeiten an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können. Diese und weitere Hinweise für das Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung lesen Sie hier.

Bestellnummer:

BGR 500 2.1

Themen:

Maschinen und Anlagen

Medienart:

DGUV Regeln

Branchen:

Feinmechanik, Metallwaren

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
1,50 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

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