DGUV Regel 100-500 2.16 (BGR 500 2.16): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.16: Betreiben von Lederverarbeitungmaschinen
Aus dem Inhalt: Wenn beim Arbeiten an Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen Staub in gefahrdrohender Menge oder gesundheitsschädliche Dämpfe entstehen können, dürfen diese Maschinen nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden.
Bestellnummer:
BGR 500 2.16
Themen:
Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Regeln
Branchen:
Konfektion, Schuhherstellung und -reparatur, Textil und Mode
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €