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DGUV Regel 100-500 2.16 (BGR 500 2.16): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.16: Betreiben von Lederverarbeitungmaschinen

Aus dem Inhalt: Wenn beim Arbeiten an Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen Staub in gefahrdrohender Menge oder gesundheitsschädliche Dämpfe entstehen können, dürfen diese Maschinen nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden.

Bestellnummer:

BGR 500 2.16

Themen:

Maschinen und Anlagen

Medienart:

DGUV Regeln

Branchen:

Konfektion, Schuhherstellung und -reparatur, Textil und Mode

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
1,50 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

24 Stück lieferbar