DGUV Regel 100-500 2.17 (BGR 500 2.17): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.17: Betreiben Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen
Bedienpersonen dürfen an Zuschneidemaschinen während des Zuschneidens nicht in den Gefahrbereich vor dem sich bewegenden Messer fassen. Weitere Informationen in der DGUV Regel zum Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen.
Bestellnummer:
BGR 500 2.17
Themen:
Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Regeln
Branchen:
Herstellung textiler Flächen, Konfektion, Schuhherstellung und -reparatur, Textil und Mode, Textilveredlung
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
0 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €
Andere Besteller:
0,00 € zzgl. 3,50 € Versandkosten
zurzeit nicht lieferbar