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DGUV Regel 100-500 2.17 (BGR 500 2.17): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.17: Betreiben Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen

Bedienpersonen dürfen an Zuschneidemaschinen während des Zuschneidens nicht in den Gefahrbereich vor dem sich bewegenden Messer fassen. Weitere Informationen in der DGUV Regel zum Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen.

Bestellnummer:

BGR 500 2.17

Themen:

Maschinen und Anlagen

Medienart:

DGUV Regeln

Branchen:

Herstellung textiler Flächen, Konfektion, Schuhherstellung und -reparatur, Textil und Mode, Textilveredlung

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
0 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
0,00 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

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