DGUV Regel 100-500 2.19 (BGR 500 2.19), Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.19: Betreiben von Schleifmaschinen
Behandelt werden u. a. allgemeine Anforderungen, der Umgang mit Großschleifkörpern und Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten sowie persönliche Schutzausrüstungen.
Bestellnummer:
BGR 500 2.19
Themen:
Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Regeln
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
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Andere Besteller:
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