DGUV Regel 100-500 2.2 (BGR 500 2.2), Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.2: Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
Die DGUV Regel zum Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen befasst sich u. a. mit Pappscheren, Hebelschneidern und Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer.
Bestellnummer:
BGR 500 2.2
Themen:
Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Regeln
Branchen:
Buchbinderei und Druckverarbeitung, Digital-, Sieb- und Sonderdruck, Druck und Papierverarbeitung, Etiketten- und Schmalbahndruck, Flexo- und Tiefdruck, Offsetdruck, Packmittelherstellung und Wellpappe
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
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Andere Besteller:
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