DGUV Regel 100-500 2.36 (BGR 500 2.36) Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.36: Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
Die DGUV Regel zum Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern geht u. a. ein auf mechanisch geführte Spritzeinrichtungen, von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen sowie auf Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern.
Bestellnummer:
BGR 500 2.36
Themen:
Arbeitsmittel/Werkzeuge
Medienart:
DGUV Regeln
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
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Andere Besteller:
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