DGUV Regel 100-500 2.4 (BGR 500 2.4): Betreiben von Arbeitsmitteln: Betreiben von Textilmaschinen
Rüsten, in Stand halten und Beheben von Störungen, Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen - diese und weitere Themen behandelt die DGUV Regel zum Betreiben von Textilmaschinen.
Bestellnummer:
BGR 500 2.4
Themen:
Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Regeln
Branchen:
Herstellung textiler Flächen, Konfektion, Textil und Mode, Textilveredlung
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
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Andere Besteller:
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