DGUV Vorschrift 52 (BGV D6): Krane
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen und Kranfundamente. Zu den Ausrüstungen zählen Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege sowie Aufstiegsbühnen.
Bestellnummer:
DGUV V52
Themen:
Innerbetrieblicher Transport, Maschinen und Anlagen, Rechtsgrundlagen
Medienart:
DGUV Vorschriften
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €
Andere Besteller:
1,00 € zzgl. 3,50 € Versandkosten
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