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DGUV Vorschrift 52 (BGV D6): Krane

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen und Kranfundamente. Zu den Ausrüstungen zählen Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege sowie Aufstiegsbühnen.

Bestellnummer:

DGUV V52

Themen:

Innerbetrieblicher Transport, Maschinen und Anlagen, Rechtsgrundlagen

Medienart:

DGUV Vorschriften

Zielgruppen:

Betriebs-/Personalräte, Unternehmerinnen und Unternehmer

Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

Andere Besteller:
1,00 € zzgl. 3,50 € Versandkosten

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