DGUV Vorschrift 52 (BGV D6): Krane
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen und Kranfundamente. Zu den Ausrüstungen zählen Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege sowie Aufstiegsbühnen.
Bestellnummer:
DGUV V52
Themen:
Bau- und Montagestellen, Innerbetrieblicher Transport, Maschinen und Anlagen
Medienart:
DGUV Vorschriften
Branchen:
Druck und Papierverarbeitung, Elektrohandwerke, Elektrotechnische Industrie, Energie- und Wasserwirtschaft, Feinmechanik, Textil und Mode
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €

