DGUV Vorschrift 32 (BGV C16): Kernkraftwerke
Das Betreiben eines Kernkraftwerkes umfasst hier alle Tätigkeiten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, wie auch die Arbeiten, die in einer stillgelegten Anlage notwendig sind, und alle geplanten Tätigkeiten zur Störfallbeherrschung und zur Störfallfolgenbeseitigung.
Bestellnummer:
BGV C16
Themen:
Gefahrstoffe, Maschinen und Anlagen, Persönliche Schutzausrüstungen, Strahlung, ionisierende
Medienart:
DGUV Vorschriften
Branchen:
Energie- und Wasserwirtschaft, Kraftwerke
Zielgruppen:
Betriebs-/Personalräte, Unternehmerinnen und Unternehmer
Versicherte Unternehmen:
99 Freiexemplare, jedes weitere Exemplar 0,00 €
Weitere Informationen
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind verbindliche Rechtsnormen, die von der BG ETEM und den anderen Unfallversicherungsträgern gemäß § 15 SGB VII erlassen werden. In Fachbereichen unter Mitwirkung der DGUV erarbeiten die Unfallversicherungsträger die UVVen und kommen damit ihrem Präventionsauftrag (§ 14 SGB VII) nach.